«Vom Reiz, unerkannt zu bleiben»). Dabei verursacht eine verhältnismässig kleine Gruppe bzw. «Szene» zwecks Unterstreichung des eigenen Lebensstils Schäden in beträchtlicher Höhe, die zuweilen dazu führen, dass im Bereich des ÖV andernorts gespart werden muss. Die Anlasstat muss aus diesen Gründen als sozialschädlich und rücksichtslos bezeichnet werden. Unbesehen davon, dass der Sachschaden vorliegend «lediglich» CHF 4'937.55 betragen haben soll (Vergehen), kann das vorgeworfene Delikt auch ein Vielfaches an Schaden verursachen bzw. den qualifizierten Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllen.