11. Die Erstellung eines DNA-Profils ist weiter zulässig zur Aufdeckung von anderen – auch künftigen – Delikten: 11.1 Der Beschwerdeführerin wird eine Sachbeschädigung, gemeinsam begangen mit vier weiteren Personen vorgeworfen, wobei der Sachschaden CHF 4'937.55 betragen soll. Betreffend den hinreichenden Tatverdacht kann vorab auf E. 10 verwiesen werden. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vorbestraft wäre. Demgegenüber geht vorliegend aus dem Polizeirapport vom 3. Mai 2021 bzw. dem Formular «Erkennungsdienstliche Erfassung» vom 27. März 2021 hervor, dass das erstellte Graffiti «C.____