Die genannten Gegenstände sind demgegenüber aufgrund ihrer augenscheinlichen Verwendung am Tatort geeignet, anhand von DNA-Spuren Aufschluss über die Täterschaft zu geben. Von der Staatsanwaltschaft kann unter diesen Umständen vorliegend nicht verlangt werden, vor der DNA-Profilerstellung zuerst abklären zu lassen, ob abgleichbare DNA-Spuren an den sichergestellten Gegenständen vorhanden sind, zumal gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst. c der Verordnung des EJPD über die Leistungs- und Qualitätsanforderungen für forensische DNA- Analyselabors (DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD; SR 363.11)