5 ligung der Beschwerdeführerin hätte diese hierbei mit aller Wahrscheinlichkeit die bei ihr sichergestellten Handschuhe getragen, weshalb die Untersuchung der Spurenträger nach Fingerabdrücken der Beschwerdeführerin zum Vornherein als aussichtslos erscheint (anders als im Urteil des Bundesgerichts 1B_585/2020 vom 6. April 2021). Die genannten Gegenstände sind demgegenüber aufgrund ihrer augenscheinlichen Verwendung am Tatort geeignet, anhand von DNA-Spuren Aufschluss über die Täterschaft zu geben.