Vorliegend ergibt sich der hinreichende Tatverdacht bezüglich der Anlasstat daraus, dass die Beschwerdeführerin gemäss Anzeigerapport vom 3. Mai 2021 nach Einschätzung der Polizei am Tatort anwesend war und auch gesprayt haben soll; ferner dass bei ihr gemäss Effektenverzeichnis zwei schwarze Handschuhe sichergestellt werden konnten. Es wurden zwei weitere Personen vorläufig festgenommen; gemäss den Einvernahmeprotokollen verweigerten jedoch alle drei festgenommenen Beteiligten die Aussage. Die Staatsanwaltschaft wird deshalb voraussichtlich Täterschaft und individuelle Tatbeiträge anderweitig nachweisen müssen.