trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (Urteil 1B_286/2020 vom 22. April 2021 E. 4.1 und E. 4.3.1; zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 mit Hinweisen). 10. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass sich die Erstellung des DNA-Profils mit der Aufklärung der Straftat begründen lässt, welcher die Beschwerdeführerin im aktuellen Verfahren verdächtigt wird.