9. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte; ein hinreichender Tatverdacht ist demgegenüber lediglich in Bezug auf die Anlasstat erforderlich (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 f.). Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln.