3 verfasst zu haben. Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt weiter über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO), weshalb es ihr – auch im Sinne der Verfahrensbeschleunigung – möglich sein muss, im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Aktenstücke zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hatte im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, Akteinsicht zu nehmen und in Kenntnis des Rapports nochmals zur Sache Stellung zu nehmen. 7. Das vorliegende Verfahren stützt sich auf die folgenden Umstände: