Nichtsdestotrotz ist die angefochtene Verfügung hinreichend begründet und stützt sich offensichtlich auf Erkenntnisse der Polizei, welche der Staatsanwaltschaft bereits mündlich mitgeteilt worden waren und welche in der Folge im Anzeigerapport vom 3. Mai 2021 Eingang in die Akten fanden. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, inwiefern dieses Vorgehen die Rechte der Beschwerdeführerin verletzt, zumal sie auch nicht geltend macht, ihre Beschwerde aufgrund der Unkenntnis des betreffenden Anzeigerapports irrtümlich