6. Soweit die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht rügt, die Staatsanwaltschaft habe die DNA-Entnahme angeordnet, bevor der Anzeigerapport vom 3. Mai 2021 vorgelegen habe, ist sie mit Hinweis auf das Anfechtungsobjekt und ihre Beschwerdeschrift darauf hinzuweisen, dass vorliegend lediglich die Erstellung des DNA-Profils Verfahrensgegenstand ist. Ihr ist indessen zuzustimmen, dass der Anzeigerapport zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht bestanden hat.