Auf alle Fälle ist davon in den Akten nichts rechtsgenüglich vorhanden. Sicher genügen bestrittene Hinweise auf andere Graffitis nicht, um jetzt noch einen weiteren Entnahmegrund zu konstruieren (Hinweis auf andere Straftaten von gewisser Schwere). Ich bin nicht vorbestraft! Die Generalstaatsanwaltschaft macht denn auch nicht klar, ob sie die DNA-Entnahme auch mit dem Abgleich bei angeblichen anderen Spurenträger der anderen Graffitis rechtfertigen will. Dies wäre denn auch nicht zulässig, weil diesbezüglich ein Tatverdacht fehlt und es um andere Strafverfahren geht.»