«Erstens erstaunt mich, dass die Staatsanwaltschaft die DNA-Entnahme bereits anordnete, bevor der Anzeigerapport vom 03. Mai 2021 vorlag. Wie ich schon in meiner Beschwerde schrieb, gab es damals noch gar keine Spuren, welche mit meiner DNA hätten verglichen werden können. Vor allem zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung war diese somit nicht rechtmässig. […] die Generalstaatsanwaltschaft schreibt, dass es in der Folge darum gehen werde, die ab diesen Spurenträgern gewonnen DNA-Abriebe auszuwerten und sie mit meinem DNA-Profil abzugleichen. Dies ist ein logischer Irrtum: erst wenn DNA-Spuren gefunden wurden, können diese auch verglichen werden.