Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 168 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Juli 2021 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 30. März 2021 (BM 21 13260) Erwägungen: 1. Im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Sachbeschädigung verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 30. März 2021 (zugestellt: 31. März 2021) die Erstellung eines DNA-Profils über die Beschwerdeführerin. Dagegen erhob die- se am 9. April 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Gleichzeitig stellte sie ein Akteneinsichtsgesuch. Am 12. April 2021 wurde darauf ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Be- schwerde wurde die aufschiebende Wirkung erteilt. Nachdem die Akten bei der Be- schwerdekammer eingetroffen waren, stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Möglichkeit zur Akteneinsichtnahme am Sitz des Obergerichts bestünde (Art. 102 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin wurde deshalb aufgefordert, sich telefonisch bei der Strafkanzlei der Beschwerdekammer zu melden. Die Generalstaatsanwalt- schaft nahm am 11. Mai 2021 zur Beschwerde Stellung. Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung. Am 18. Juni 2021 nahm sie ferner in den Räumlichkeiten des Obergerichts Akteneinsicht. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: «Vorliegend wird A.________ verdächtigt, in Mittäterschaft mit vier anderen Personen eine abgestellte Zugkomposition versprayt zu haben. Alle fünf Personen, die sich vor Ort aufhielten, konnten sich nach Ansprache durch die Polizei vorerst einer Anhaltung durch Flucht entziehen, aber später bis auf eine flüchtig gebliebene Person identifiziert werden. Während der Flucht wurden verschiedene Ge- genstände wie Spraydosen, etc. von der Täterschaft zurückgelassen. Sämtliche angehaltenen Perso- nen, welche der Sachbeschädigung verdächtigt werden, schwiegen sich bisher zum Vorfall aus und machten von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch. Die DNA-Profilerstellung dient vorab der Aufklärung des A.________ konkret vorgeworfenen Sach- verhalts und dabei mit Blick auf die Abgleichung mit den liegen gelassenen oder weg geworfenen Ge- genständen der konkreten Eruierung seiner Täterschaft resp. seines Tatbeitrages. Zudem stellen Sprayereien und Tags auf Unterlagen, die in fremdem Eigentum stehen, notorischer- weise keine Einzeltaten dar, sondern werden gerade zur Verbreitung von politischen, gesellschaftspo- litischen oder auch bloss künstlerischen Botschaften begangen, die gerade davon leben, an mehreren Orten sichtbar gemacht zu werden. Es ist deshalb zu vermuten, dass die Beschuldigte auch schon 2 früher oder aber auch in Zukunft entsprechende Straftaten ausgeführt hat oder noch ausführen wird, womit sich eine DNA-Profilerstellung auch bezüglich solcher Taten rechtfertigt.» 4. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor: «Mein DNA-Profil ist für die Tat überhaupt nicht notwendig. Ich wurde ja am 27.03.2021 vor Ort fest- genommen. Zudem steht in der Verfügung nicht, dass überhaupt Spuren gefunden wurden, die aus- gewertet wurden. Da keine DNA-Spuren vorhanden sind und eine Auswertung von solchen (wenn es denn welche gäbe) überhaupt nicht notwendig ist (ich war ja vor Ort; die Polizei hat alles gesehen und gefilmt), muss die Verfügung aufgehoben werden. […] Ich habe keine Vorstrafen und wehre mich da- gegen, dass von mir eine Gefahr für weitere vergangene und zukünftige Straftaten ausgehen soll. Die Erstellung eines DNA-Profils wird hier einfach standardmässig und ohne weiteren Grund gemacht. Dagegen wehre ich mich.» 5. In ihrer Replik macht sie ferner geltend: «Erstens erstaunt mich, dass die Staatsanwaltschaft die DNA-Entnahme bereits anordnete, bevor der Anzeigerapport vom 03. Mai 2021 vorlag. Wie ich schon in meiner Beschwerde schrieb, gab es da- mals noch gar keine Spuren, welche mit meiner DNA hätten verglichen werden können. Vor allem zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung war diese somit nicht rechtmässig. […] die Generalstaats- anwaltschaft schreibt, dass es in der Folge darum gehen werde, die ab diesen Spurenträgern gewon- nen DNA-Abriebe auszuwerten und sie mit meinem DNA-Profil abzugleichen. Dies ist ein logischer Irr- tum: erst wenn DNA-Spuren gefunden wurden, können diese auch verglichen werden. Sonst erfolgt die DNA-Entnahme und -Auswertung auf Vorrat (wie eben hier), was nicht zulässig ist. Es geht nicht, DNA zu erheben und dann erst zu schauen, ob es Spuren gibt. Ich bestreite, dass es auswertbare Spuren gibt, die bereits erhoben wurden. […] Ich bestreite weiter, dass es mehrere Graffitis mit dem gleichen Schriftzug gibt und dass es dort DNA-Spuren gibt. Auf alle Fälle ist davon in den Akten nichts rechtsgenüglich vorhanden. Sicher genügen bestrittene Hinweise auf andere Graffitis nicht, um jetzt noch einen weiteren Entnahmegrund zu konstruieren (Hinweis auf andere Straftaten von gewisser Schwere). Ich bin nicht vorbestraft! Die Generalstaatsanwaltschaft macht denn auch nicht klar, ob sie die DNA-Entnahme auch mit dem Abgleich bei angeblichen anderen Spurenträger der anderen Graffi- tis rechtfertigen will. Dies wäre denn auch nicht zulässig, weil diesbezüglich ein Tatverdacht fehlt und es um andere Strafverfahren geht.» 6. Soweit die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht rügt, die Staatsanwalt- schaft habe die DNA-Entnahme angeordnet, bevor der Anzeigerapport vom 3. Mai 2021 vorgelegen habe, ist sie mit Hinweis auf das Anfechtungsobjekt und ihre Be- schwerdeschrift darauf hinzuweisen, dass vorliegend lediglich die Erstellung des DNA-Profils Verfahrensgegenstand ist. Ihr ist indessen zuzustimmen, dass der An- zeigerapport zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht bestanden hat. Nichtsdestotrotz ist die angefochtene Verfügung hinreichend be- gründet und stützt sich offensichtlich auf Erkenntnisse der Polizei, welche der Staatsanwaltschaft bereits mündlich mitgeteilt worden waren und welche in der Folge im Anzeigerapport vom 3. Mai 2021 Eingang in die Akten fanden. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, inwiefern dieses Vorgehen die Rechte der Beschwerdeführerin verletzt, zumal sie auch nicht geltend macht, ihre Beschwerde aufgrund der Unkenntnis des betreffenden Anzeigerapports irrtümlich 3 verfasst zu haben. Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt weiter über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO), weshalb es ihr – auch im Sinne der Verfahrens- beschleunigung – möglich sein muss, im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Aktenstücke zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hatte im Beschwerdever- fahren die Möglichkeit, Akteinsicht zu nehmen und in Kenntnis des Rapports nochmals zur Sache Stellung zu nehmen. 7. Das vorliegende Verfahren stützt sich auf die folgenden Umstände: Aus dem Anzeigerapport vom 3. Mai 2021 geht hervor, dass die Polizei am 27. März 2021 um ca. 02:15 Uhr eine Zugkomposition umstellte, nachdem die B.________ AG eine Meldung gemacht hatte, dass mehrere Personen einen Zug versprayen würden. Gemäss Rapport konnten fünf Personen sprayend am Zug festgestellt werden. Aufgrund der nächtlichen Dunkelheit könne nicht gesagt wer- den, welche Person wo gestanden habe. Als sich die Polizei auf ca. 40 Meter genähert habe, hätten die beobachteten Personen die Flucht ergriffen. Vier Perso- nen konnten auf der Flucht angehalten werden, wobei eine Person wegen eines Sturzes später im Spital verstarb. Am Tatort seien mehrere Spurenträger (Spray- dosen, Sprühköpfe und Taschen) zuhanden des Kriminaltechnischen Dienstes si- chergestellt worden. Die Person, welche sich der Kontrolle entzogen habe, sei nicht identifiziert worden bzw. weiterhin unbekannt. Alle drei festgenommenen Personen hätten die Aussage verweigert und seien darauf entlassen worden. Der Polizei sei- en mehrere Graffitis mit demselben Schriftzug bekannt. Der Sachschaden belaufe sich gemäss B.________ AG auf CHF 4'937.55. Aus dem Protokoll «Erkennungs- dienstliche Erfassung» vom 27. März 2021 geht weiter hervor, dass das erstellte Graffiti «C.________» in den vergangenen 12 Monaten an etliche Züge und Haus- wände gesprayt worden sei. 8. Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden. Dabei handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme (vgl. Art. 196 ff. StPO). Diese setzt neben einer gesetzlichen Grundla- ge (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Mass- nahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Die Erstel- lung eines DNA-Profils stellt einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK). Die Rechtsprechung geht von einem leichten Grundrechtseingriff aus (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; 144 IV 127 E. 2.1 S. 133; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.; je mit Hinweisen; offengelassen in Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2020 vom 22. April 2021, E. 2.2, zur Publikation vorgese- hen). Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge und damit 4 insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederho- lungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächti- gung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und - Profilerstellung (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.3 S. 265 ff. mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routi- nemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren gene- relle Analyse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2020 vom 22. April 2021, E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; 141 IV 87 E. 1.4.2 S. 91 f.; je mit Hinweisen). 9. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte; ein hinreichender Tatverdacht ist demgegenüber le- diglich in Bezug auf die Anlasstat erforderlich (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 f.). Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Zur Beurteilung der Schwere kann nicht einzig auf die abstrakte Strafdrohung ab- gestellt werden. Stattdessen ist insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext in diese Beurteilung miteinzubeziehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstel- lung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kri- terien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (Urteil 1B_286/2020 vom 22. April 2021 E. 4.1 und E. 4.3.1; zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 mit Hinweisen). 10. Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass sich die Erstellung des DNA-Profils mit der Aufklärung der Straftat begründen lässt, welcher die Beschwerdeführerin im aktuellen Verfahren verdächtigt wird. Vorliegend ergibt sich der hinreichende Tatverdacht bezüglich der Anlasstat dar- aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss Anzeigerapport vom 3. Mai 2021 nach Einschätzung der Polizei am Tatort anwesend war und auch gesprayt haben soll; ferner dass bei ihr gemäss Effektenverzeichnis zwei schwarze Handschuhe sicher- gestellt werden konnten. Es wurden zwei weitere Personen vorläufig festgenom- men; gemäss den Einvernahmeprotokollen verweigerten jedoch alle drei festge- nommenen Beteiligten die Aussage. Die Staatsanwaltschaft wird deshalb voraus- sichtlich Täterschaft und individuelle Tatbeiträge anderweitig nachweisen müssen. Neben dem Anzeigerapport und dem Effektenverzeichnis stehen ihr hierfür soweit ersichtlich lediglich die sichergestellten Spurenträger (Spraydosen, Sprühköpfe und Handschuhe) als Beweismittel zur Verfügung. Unter der Hypothese einer Tatbetei- 5 ligung der Beschwerdeführerin hätte diese hierbei mit aller Wahrscheinlichkeit die bei ihr sichergestellten Handschuhe getragen, weshalb die Untersuchung der Spu- renträger nach Fingerabdrücken der Beschwerdeführerin zum Vornherein als aus- sichtslos erscheint (anders als im Urteil des Bundesgerichts 1B_585/2020 vom 6. April 2021). Die genannten Gegenstände sind demgegenüber aufgrund ihrer au- genscheinlichen Verwendung am Tatort geeignet, anhand von DNA-Spuren Auf- schluss über die Täterschaft zu geben. Von der Staatsanwaltschaft kann unter die- sen Umständen vorliegend nicht verlangt werden, vor der DNA-Profilerstellung zu- erst abklären zu lassen, ob abgleichbare DNA-Spuren an den sichergestellten Ge- genständen vorhanden sind, zumal gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst. c der Verordnung des EJPD über die Leistungs- und Qualitätsanforderungen für forensische DNA- Analyselabors (DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD; SR 363.11) für eine normale Analyse einer einfachen Spur ohne besondere Schwierigkeiten bis zu zwölf Ar- beitstage benötigt werden (vgl. auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 6.4 und BK 21 30 vom 15. März 2021 E. 6.2). Die Erstellung des DNA-Profils der verdächtigen Person(en) im Falle der Sicherstellung von Spurenträgern kann insofern der Verfahrensbeschleunigung dienen - mithin auch der rascheren Entlastung von Unbeteiligten (Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 1 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 DNA-Profil-Gesetz). Die Zwangsmassnahme erweist sich somit als geeignet und erforderlich, schliesslich ist sie in Anbetracht des Tatverdachts gegenüber der Beschwerdeführerin auch offen- sichtlich zumutbar. 11. Die Erstellung eines DNA-Profils ist weiter zulässig zur Aufdeckung von anderen – auch künftigen – Delikten: 11.1 Der Beschwerdeführerin wird eine Sachbeschädigung, gemeinsam begangen mit vier weiteren Personen vorgeworfen, wobei der Sachschaden CHF 4'937.55 betra- gen soll. Betreffend den hinreichenden Tatverdacht kann vorab auf E. 10 verwiesen werden. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vorbestraft wäre. Demgegenüber geht vorliegend aus dem Polizeirapport vom 3. Mai 2021 bzw. dem Formular «Erkennungsdienstliche Erfassung» vom 27. März 2021 hervor, dass das erstellte Graffiti «C.________» in den vergangenen 12 Monaten an etliche Züge und Hauswände gesprayt worden sei; die genannten Dokumente sind diesbezüg- lich - entgegen der Bestreitung der Beschwerdeführerin - glaubwürdig. Wie die Staatsanwaltschaft ferner zutreffend festhält, handelt es sich bei Sprayereien und Tags notorisch nicht um Einzeltaten, sondern sie dienen der Verbreitung von ge- sellschaftspolitischen oder auch bloss künstlerischen Botschaften und leben davon, an mehreren Orten sichtbar gemacht zu werden. Es bestehen mit anderen Worten erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin weitere Delikte begangen hat. Diese müssen weiter von einer gewissen Schwere sein, was nicht allein anhand der abstrakten Strafdrohung, sondern gestützt auf die konkreten Umstände zu bestimmen ist. Der Grundtatbestand der Sachbeschädigung stellt gemäss der abstrakten Strafdrohung ein Vergehen dar, wobei die Grenze zur quali- fizierten Variante (Verbrechen) bei einem Sachschaden von CHF 10'000.00 liegt (Art. 144 Abs. 3 StGB; BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 S. 118). Beim Versprayen von Zü- 6 gen handelt es sich um einen Zeitvertreib, welcher die (zuweilen fortgesetzte) Sachbeschädigung von öffentlichem und privatem Eigentum zur eigenen Selbst- verwirklichung zum Gegenstand hat. Mithin ist die Schädigung anderer regelmässig nicht nur Nebenerscheinung, sondern Beweggrund, zumal hinreichend Gelegenhei- ten bestehen würden, diesem Hobby auf legale Art und Weise zu frönen. So wer- den etwa im Kanton Bern regelmässig Flächen für Graffitis zur Verfügung gestellt, was das illegale Sprayen und Taggen gemäss Medienberichterstattung allerdings nicht eindämmen konnte (vgl. «Der Bund» vom 8. April 2021; «Vom Reiz, uner- kannt zu bleiben»). Dabei verursacht eine verhältnismässig kleine Gruppe bzw. «Szene» zwecks Unterstreichung des eigenen Lebensstils Schäden in beträchtli- cher Höhe, die zuweilen dazu führen, dass im Bereich des ÖV andernorts gespart werden muss. Die Anlasstat muss aus diesen Gründen als sozialschädlich und rücksichtslos bezeichnet werden. Unbesehen davon, dass der Sachschaden vor- liegend «lediglich» CHF 4'937.55 betragen haben soll (Vergehen), kann das vor- geworfene Delikt auch ein Vielfaches an Schaden verursachen bzw. den qualifizier- ten Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllen. Es ist somit nach dem Gesagten von Delikten einer gewissen Schwere auszugehen. 11.2 Betreffend die Eignung der Zwangsmassnahme ist hinreichend, dass die Erstellung eines DNA-Profils und der entsprechende Abgleich mit der Datenbank zur Aufde- ckung weiterer Delikte grundsätzlich geeignet ist. Die Strafbehörden müssen in diesem Zusammenhang - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - kei- ne konkreten Spurenträger nennen können, welche sie abgleichen wollen. Da viele Sprayer-Delikte unaufgeklärt bleiben, ist der Abgleich in diesem Sinne auch erfor- derlich. 11.3 Schliesslich ist die Erstellung eines DNA-Profils auch zur Aufdeckung von Delikten ausserhalb des vorliegenden Strafverfahrens zumutbar. Diesbezüglich kann vorab festgehalten werden, dass von einem leichten Eingriff in die informationelle Selbst- bestimmung auszugehen ist. Das Versprayen von Zügen geniesst ferner in der vor- liegenden Erscheinungsform (gemäss Fotodokumentation eine Anordnung von Schriftzeichen ohne erkennbaren künstlerischen Wert im engeren Sinn) keinen Grundrechtsschutz (etwa die Kunstfreiheit) bzw. rückt derselbe gegenüber der Sachbeschädigung zumindest stark in den Hintergrund (MEYER/HAFNER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N 14 zu Art. 21, mit Hinweisen). Gerade weil es sich um eine verhältnismässig kleine Grup- pe handelt, welche beträchtliche Schäden verursacht, besteht demgegenüber ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit daran, diese Taten aufzuklären. 12. Zusammengefasst ergibt sich, dass die DNA-Profilerstellung der Beschwerdeführe- rin zur Aufdeckung sowohl der vorliegend aufzuklärenden als auch allfälliger weite- rer vergangener und künftiger Straftaten geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO sind erfüllt. Die DNA-Profilerstellung durch die Staatsanwaltschaft ist dem- nach rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 7 13. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (per Kurier) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Bümpliz, E.________, Bernstrasse 100, 3018 Bern (per A-Post) Bern, 1. Juli 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10