Mildere Mittel, um das öffentliche Interesse – das Funktionieren der Strafrechtspflege – erreichen zu können, sind nicht ersichtlich. Schliesslich ist die angeordnete Zwangsmassnahme auch unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs als verhältnismässig im engeren Sinne zu beurteilen. Die Bedeutung der Straftaten und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Taten rechtfertigen die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. Die DNA-Profilerstellung zwecks Aufklärung vergangener oder künftiger Delikte ist demnach insgesamt verhältnismässig.