5 Bei den Straftaten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte handelt es sich um Delikte, welche potenziell anhand eines DNA-Profils abgeklärt werden können. Folglich ist die angeordnete Zwangsmassnahme geeignet, mögliche vergangene oder künftige Delikte des Beschwerdeführers aufzuklären. Mildere Mittel, um das öffentliche Interesse – das Funktionieren der Strafrechtspflege – erreichen zu können, sind nicht ersichtlich.