Auch die Anlasstat, welche vom Beschwerdeführer nicht weiter bestritten wird, sowie die unzähligen Einträge im ABI deuten auf eine unberechenbare Gewaltbereitschaft hin. Insgesamt ist daher von einer gegenüber dem Durchschnittsbürger mindestens leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit für weitere – vergangene oder künftige – (Gewalt-)Delikte der geforderten Schwere auszugehen. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass er sich in einer ambulanten Therapie befinde. Aufgrund welcher Diagnose diese durchgeführt wird, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Es scheint, dass der Beschwerdeführer derzeit psychische Probleme hat. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich zurzeit in ambu-