Weiter ist bekannt, dass der Beschwerdeführer einen Groll auf diverse Behörden der Stadt E.________(Ortschaft) und die Kantonspolizei Bern hat (vgl. S. 4 des Anzeigerapports des Kantonspolizei Bern vom 16. April 2021; vgl. insoweit auch anschaulich den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 14. März 2021 [Beschimpfung; Missbrauch einer Fernmeldeanlage]). Auch die Anlasstat, welche vom Beschwerdeführer nicht weiter bestritten wird, sowie die unzähligen Einträge im ABI deuten auf eine unberechenbare Gewaltbereitschaft hin.