Soweit der Beschwerdeführer in pauschaler Weise vorbringt, «es sei eine politische Sache» und «es gehe um die Aufenthaltsbewilligung», lässt sich diesen Ausführungen nichts entnehmen, was gegen einen zureichenden Tatverdacht spricht. Vielmehr bestätigte er selbst, dass er am besagten Abend im Spital E.________(Ortschaft) gewesen sei, was mit den Schilderungen der Polizisten übereinstimmt.