Der hinreichende Tatverdacht betreffend die Anlasstat wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Er verzichtete gegenüber der Kantonspolizei Bern, zur Sache Stellung zu nehmen (vgl. S. 4 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 16. April 2021). Soweit der Beschwerdeführer in pauschaler Weise vorbringt, «es sei eine politische Sache» und «es gehe um die Aufenthaltsbewilligung», lässt sich diesen Ausführungen nichts entnehmen, was gegen einen zureichenden Tatverdacht spricht.