Zudem soll er die anwesenden Polizisten auch beim Zu-Boden-Führen mit diversen Wörtern beschimpft haben. Aufgrund seines Verhaltens habe der Beschwerdeführer zwecks psychologischer Begutachtung ins Spital E.________(Ortschaft) verbracht werden müssen, wobei er im Spital die Polizisten weiter als «Hurensohn», «Rassist» und «Arschloch» betitelt und gedroht habe, «ich bringe euch um». Der hinreichende Tatverdacht betreffend die Anlasstat wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.