3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers wie folgt: Vorliegend wurde der Polizei eine aggressive Person mit unberechenbarem Verhalten gemeldet. Aufgrund der Meldung begaben sich zwei Polizeipatrouillen nach D.________(Ortschaft), B.________ (Strasse). Dort war A.________ anzutreffen, welcher die eingetroffenen Polizisten mit «pädophile Arschlöcher», «Rassisten», «Hurensöhne» und «Figger» beschimpfte. Zudem näherte er sich dem einen Polizeibeamten und versuchte mehrere Male, diesen zu schubsen, nahm eine drohende Haltung mit seinen Fäusten ein und schlug in Richtung des Polizisten.