Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. April 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Am 15. April 2021 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 23. April 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer am 26. April 2021 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.