Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 167 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Mai 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 31. März 2021 (O 21 3330) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer) wegen mehrfach begangener Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfach begangener Tätlichkeiten. Mit Verfügung vom 31. März 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerde- führers an. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Post- eingang: 9. April 2021) Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. April 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Am 15. April 2021 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine eigenhän- dig unterzeichnete Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 23. April 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Stellungnahme der Generalstaatsan- waltschaft wurde dem Beschwerdeführer am 26. April 2021 zugestellt. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die – als Laieneingabe – (knapp) form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwer- deführers wie folgt: Vorliegend wurde der Polizei eine aggressive Person mit unberechenbarem Verhalten gemeldet. Auf- grund der Meldung begaben sich zwei Polizeipatrouillen nach D.________(Ortschaft), B.________ (Strasse). Dort war A.________ anzutreffen, welcher die eingetroffenen Polizisten mit «pädophile Arschlöcher», «Rassisten», «Hurensöhne» und «Figger» beschimpfte. Zudem näherte er sich dem einen Polizeibeamten und versuchte mehrere Male, diesen zu schubsen, nahm eine drohende Hal- tung mit seinen Fäusten ein und schlug in Richtung des Polizisten. Aufgrund seines Verhaltens muss- te der Betroffene durch die Polizisten kontrolliert zu Boden geführt werden. Der Betroffene werte sich dabei weiter mittels Fusstritten, beissen, spucken und kratzen. Zudem beschimpfte er die anwesen- den Polizisten weiter mit diversen Schimpfwörtern. Aufgrund seines Verhaltens wurde der Betroffene zwecks psychologischer Begutachtung ins Spital E.________(Ortschaft) verbracht. Die polizeilichen Nachforschungen ergaben, dass A.________ in den letzten zwei Jahren mit 16 ABI Einträgen im System der Kantonspolizei Bern verzeichnet ist. Seit dem 01.01.2020 wohnt der Betroffene in C.________ (Ort) mit seiner Frau. Gemäss Abklärungen bei der Kantonspolizei Luzern verhält sich der Betroffene auch dort auffällig, d.h. in der Zeit vom 28.02.2020 bis 01.02.2021 kam es zu 16 Einsätzen der polizeilichen Behörden. 2 Gemäss Rücksprache mit der Frepo E.________(Ortschaft) wird Ende März 2021 ein Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern betr. der Aufenthaltsbewilligung des Betroffenen gefällt. Um zukünftig gleichgelagerte Delikte klären zu können, wird eine erkennungsdienstliche Erfassung inkl. Abnahme WSA und Erstellung eines DNA-Profils von A.________ verfügt. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die DNA-Profilerstellung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen. 4. Der Beschwerdeführer erklärt sich mit der Erstellung eines DNA-Profils nicht ein- verstanden. Er wendet ein, dass es eine politische Sache sei. Es gehe um die Auf- enthaltsbewilligung. Er sei in ambulanter Behandlung und an diesem Abend im Spi- tal E.________(Ortschaft) gewesen. 5. 5.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusam- menhänge erkannt sowie die Beweisführung unterstützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Entgegen dem Gesetzeswortlaut von Art. 255 Abs. 1 und Art. 196 Bst. a StPO kann eine DNA-Probe nicht nur angeordnet werden, wenn sie als Beweismit- tel zur Aufklärung der Anlasstat verwertet werden soll. Lehre und Rechtsprechung sind sich weitgehend einig, dass die Abnahme einer DNA-Probe und die Profiler- stellung auch zulässig sind, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt werden können. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGE 145 IV 263 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2018 vom 13. Dezem- ber 2018 E. 2.2; 1B_274/2017 vom 6. März 2018 E. 2.1 mit Hinweis). Das Bun- desgericht verlangt aber, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass die beschuldigte Person in andere – vergangene oder künftige – Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte gewisser Schwere handeln muss (BGE 145 IV 263 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.3, in: SJ 2012 I 440). Es bedarf dabei einer gegenüber dem Durchschnittsbürger anhand konkreter Anhalts- punkte leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat (vgl. zum Ganzen: FRI- CKER/MÄDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7c zu Art. 255 StPO). 5.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen (erkennungsdienstliche Erfassung, Entnahme einer DNA-Probe, DNA-Profilerstellung) und die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben gemäss Art. 8 der 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar (BGE 145 IV 263 E. 3.3; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2). Es handelt sich allerdings lediglich um einen leichten Eingriff (BGE 134 III 241 E. 5.4.3; 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung strafpro- zessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichen- der Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 5.3 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung ist mit der Generalstaatsanwaltschaft und unter Verweis auf die zutreffenden Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 3 hiervor) das Folgende festzuhalten: Der hinreichende Tatverdacht auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte und Tätlichkeiten ergibt sich aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 16. April 2021 (inkl. dazugehörige Berichtsrapporte). Aus diesem geht hervor, dass der Polizei am 8. Februar 2021 um 23:52 Uhr eine aggressive Person mit un- berechenbarem Verhalten gemeldet worden war. Aufgrund der Meldung haben sich zwei Polizeipatrouillen nach D.________(Ortschaft), B.________(Strasse), bege- ben. Dort sei der Beschwerdeführer angetroffen worden, welcher die eingetroffenen Polizisten mit «pädophile Arschlöscher», «Rassisten», «Hurensöhne» und «Fig- ger» beschimpft haben soll. Zudem habe sich der Beschwerdeführer einem Polizis- ten genähert und mehrere Male versucht, diesen zu schubsen. Er soll eine drohen- de Haltung mit seinen Fäusten eingenommen und in Richtung des Polizisten ge- schlagen haben, wobei er mit seiner Faust leicht den Oberkörper des Polizisten ge- troffen habe. Aufgrund seines Verhaltens habe der Beschwerdeführer durch die Polizisten kontrolliert zu Boden geführt werden müssen. Der Beschwerdeführer soll sich dabei weiter mittels Fusstritten, Beissen, Spucken und Kratzen gewehrt haben. Zudem soll er die anwesenden Polizisten auch beim Zu-Boden-Führen mit diversen Wörtern beschimpft haben. Aufgrund seines Verhaltens habe der Beschwerdefüh- rer zwecks psychologischer Begutachtung ins Spital E.________(Ortschaft) ver- bracht werden müssen, wobei er im Spital die Polizisten weiter als «Hurensohn», «Rassist» und «Arschloch» betitelt und gedroht habe, «ich bringe euch um». Der hinreichende Tatverdacht betreffend die Anlasstat wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Er verzichtete gegenüber der Kantonspolizei Bern, zur Sa- che Stellung zu nehmen (vgl. S. 4 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 16. April 2021). Soweit der Beschwerdeführer in pauschaler Weise vorbringt, «es sei eine politische Sache» und «es gehe um die Aufenthaltsbewilligung», lässt sich diesen Ausführungen nichts entnehmen, was gegen einen zureichenden Tat- verdacht spricht. Vielmehr bestätigte er selbst, dass er am besagten Abend im Spi- tal E.________(Ortschaft) gewesen sei, was mit den Schilderungen der Polizisten übereinstimmt. 4 Weiter bestehen auch erhebliche und konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwer- deführer in andere – auch künftige – Delikte gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Der Beschwerdeführer ist im Kanton Bern 87 Mal im ABI (kriminalpolizeili- ches Informationssystem der Kantonspolizei Bern) u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung, Beschimpfung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage verzeichnet. In den letzten zwei Jahren kam es zu 16 ABI- Einträgen betreffend den Beschwerdeführer (vgl. S. 4 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 16. April 2021; S. 3 des Berichtsrapports der Kantonspo- lizei Bern vom 24. März 2021; vgl. auch den neuerlichen Anzeigerapport der Kan- tonspolizei Bern vom 14. März 2021, wonach der Beschwerdeführer zwischen dem 15. und 16. Februar 2021 innert 3,5 Stunden 34 Mal grundlos den Notruf gewählt und dabei die Polizisten der Regionalen Einsatzzentrale als «Hurensohn», «Arsch- loch» und «Pädophiler» beschimpft haben soll). Es ist der Kantonspolizei Bern be- kannt, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Polizei aggressiv und unbere- chenbar verhalten kann (vgl. S. 3 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 16. April 2021). Seit dem 1. Januar 2020 wohnt der Beschwerdeführer im Kan- ton Luzern. Die Abklärungen bei der Kantonspolizei Luzern ergaben, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin auffällig verhält und es seit dem 28. Februar 2020 bis am 1. Februar 202 (richtig: 2021) zu 16 Einsätzen der örtlichen Polizei gekommen ist (vgl. S. 3 des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 24. März 2021). Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Verfügung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 8. April 2021 ist derzeit ein Beschwerdeverfahren ge- gen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 8. Januar 2021 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Be- schwerdeführers infolge wiederholter Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung hängig. Unklar ist, wie der Entscheid des Verwaltungsgerichts ausfal- len und wie der Beschwerdeführer hierauf reagieren wird. Gemäss S. 3 des Be- richtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 24. März 2021 kam es in der Vergan- genheit regelmässig zu delinquentem Verhalten seitens des Beschwerdeführers nach einem negativen Entscheid einer Behörde. Weiter ist bekannt, dass der Be- schwerdeführer einen Groll auf diverse Behörden der Stadt E.________(Ortschaft) und die Kantonspolizei Bern hat (vgl. S. 4 des Anzeigerapports des Kantonspolizei Bern vom 16. April 2021; vgl. insoweit auch anschaulich den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 14. März 2021 [Beschimpfung; Missbrauch einer Fern- meldeanlage]). Auch die Anlasstat, welche vom Beschwerdeführer nicht weiter be- stritten wird, sowie die unzähligen Einträge im ABI deuten auf eine unberechenbare Gewaltbereitschaft hin. Insgesamt ist daher von einer gegenüber dem Durch- schnittsbürger mindestens leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit für weitere – vergan- gene oder künftige – (Gewalt-)Delikte der geforderten Schwere auszugehen. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass er sich in einer ambulanten Therapie be- finde. Aufgrund welcher Diagnose diese durchgeführt wird, geht aus der Be- schwerde nicht hervor. Es scheint, dass der Beschwerdeführer derzeit psychische Probleme hat. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich zurzeit in ambu- lanter Therapie befindet, kann nicht geschlossen werden, dass keine unkontrollierte Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers mehr besteht. 5 Bei den Straftaten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte han- delt es sich um Delikte, welche potenziell anhand eines DNA-Profils abgeklärt wer- den können. Folglich ist die angeordnete Zwangsmassnahme geeignet, mögliche vergangene oder künftige Delikte des Beschwerdeführers aufzuklären. Mildere Mit- tel, um das öffentliche Interesse – das Funktionieren der Strafrechtspflege – errei- chen zu können, sind nicht ersichtlich. Schliesslich ist die angeordnete Zwangs- massnahme auch unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs als ver- hältnismässig im engeren Sinne zu beurteilen. Die Bedeutung der Straftaten und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Taten rechtfertigen die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwer- deführers. Die DNA-Profilerstellung zwecks Aufklärung vergangener oder künftiger Delikte ist demnach insgesamt verhältnismässig. 6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die DNA-Profilerstellung des Beschwerdefüh- rers zur Aufklärung gegenwärtig zu untersuchender oder allfälliger künftiger Strafta- ten geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV ist. Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO sind erfüllt. Die DNA-Profilerstellung durch die Staatsanwaltschaft ist demnach rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzu- weisen. 7. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornher- ein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Berner Oberland, F.________ (per A-Post) Bern, 27. Mai 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7