4. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 742.60 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Entschädigung wird mit den auferlegten Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet. Der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigungsrestanz von CHF 142.60 ausbezahlt. 5. Die allfällige amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.