1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden ist. 2. Ziff. 1 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 29. März 2021 wird aufgehoben. Das amtliche Honorar für die Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin C.________ für die Zeit vom 18. September 2019 bis 20. April 2020 wird wie folgt bestimmt: