442 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigungsrestanz von CHF 142.60 ausbezahlt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für ihre allfälligen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (insbesondere aufgrund der Durchsicht der Beschwerde und des vorliegenden Beschlusses) ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 13 Die Verfahrensleitung verfügt: