Die weiteren Kürzungen der Honorarnoten erwiesen sich im Ergebnis als rechtens. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen eine Teilentschädigung von CHF 742.60 (inkl. Auslagen und MWST; ½ des gemäss Kostennote vom 22. Mai 2021 geltend gemachten Honorars) zuzusprechen. Die Entschädigung wird mit den auferlegten Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).