12 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin teilweise kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin obsiegte insoweit, als dass ein Reiseaufwand von jeweils 20 Minuten (resp. bei Praktikantin 10 Minuten) anstatt 10 Minuten (resp. bei Praktikantin 5 Minuten) pro Einvernahmetermin zu berücksichtigten ist. Zudem wurde ihr rechtliches Gehör verletzt. Die weiteren Kürzungen der Honorarnoten erwiesen sich im Ergebnis als rechtens.