samt CHF 5.50) hätte kürzen können. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 4.10 Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise (betreffend den Reisekostenaufwand; Verletzung rechtliches Gehör) im vorgenannten Umfang gutzuheissen. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Die Entschädigung für die Verteidigung des Beschuldigten durch die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 18. September 2019 bis 20. April 2020 ist wie folgt neu festzulegen: