Aus der Honorarnote vom 21. April 2020 betreffend das Beschwerdeverfahren BK 20 49 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin einen Aufwand von fünf weiteren «E- Mails» (nicht deklariert und belegt als Secure-Mails) im Betrag von je CHF 1.50 geltend gemacht hat. Diese unbelegten Auslagen von total CHF 7.50 wurden von der Staatsanwaltschaft versehentlich nicht gekürzt.