Folglich könnten grundsätzlich lediglich die in der Honorarnote ausgewiesenen und belegten effektiven Kosten für den Versand der Secure-Mails vom 19. November 2019 (Regionales Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau) und 8. Januar 2020 (Beschuldigter) im Betrag von je CHF 1.00, ausmachend total CHF 2.00, veranschlagt werden. Aus der Honorarnote vom 21. April 2020 betreffend das Beschwerdeverfahren BK 20 49 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin einen Aufwand von fünf weiteren «E- Mails» (nicht deklariert und belegt als Secure-Mails) im Betrag von je CHF 1.50 geltend gemacht hat.