Diese Auslagen sind – gleich wie der entsprechende Honoraraufwand – nicht geboten und daher nicht zu ersetzen (vgl. E. 4.9 hiervor). Folglich könnten grundsätzlich lediglich die in der Honorarnote ausgewiesenen und belegten effektiven Kosten für den Versand der Secure-Mails vom 19. November 2019 (Regionales Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau) und 8. Januar 2020 (Beschuldigter) im Betrag von je CHF 1.00, ausmachend total CHF 2.00, veranschlagt werden.