Entsprechendes wurde auch im von der Beschwerdeführerin erwähnten Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 645 vom 28. April 2020 in E. 24.1 festgehalten. Von der amtlichen Verteidigung muss indes nachgewiesen werden, dass die E-Mails effektiv als sichere E-Mails versandt worden und insoweit pro Transaktion Kosten entstanden sind. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Replik teilweise Belege für den Versand als Secure-Mails eingereicht. Hierbei handelt es sich um 12 Kopfzeilen von versandten E-Mails. Die zwei letzten E-Mails vom 21. Januar 2020 und 8. April 2020 wurden in