Beim Versand «gewöhnlicher» E-Mails fallen keine Kosten an, die einzelnen E-Mails angerechnet werden können. Hierfür können keine Auslagen in Rechnung gestellt werden. Es handelt sich um Infrastrukturkosten, welche bereits im Honoraransatz eingerechnet sind und nicht unter den Begriff der notwendigen, zu ersetzenden Auslagen gemäss Art. 2 PKV fallen. Beim Versand von sicheren E-Mails (eingeschrieben oder nicht) werden demgegenüber von den Plattformen wie bspw. derjenigen, welche von der Beschwerdeführerin verwendet worden ist (PrivaSphere), Kosten pro Transaktion erhoben, sofern kein Abonnementsmodell gewählt worden ist.