Der insoweit geltend gemachte Zeitaufwand ist demnach ebenfalls nicht zu entschädigen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zu konkreten Aufwandpositionen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den geltend gemachten Aufwand um weitere 200 Minuten gekürzt hat. Auch insoweit ist die Beschwerde im Ergebnis unbegründet. 4.9 Ad: Auslagen für Secure-Mail Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die Kürzung ihrer Auslagen um CHF