Mit einer Kürzung auf maximal 6 Stunden Bespre- 10 chungsaufwand ist eine angemessene Verteidigung des Beschuldigten möglich, weshalb eine Kürzung von mindestens rund 1.9 Stunden rechtens erscheint. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin einen wesentlich grösseren Aufwand für die Teilnahme an den Einvernahmen verbucht hat, als in den Einvernahmeprotokollen ausgewiesen wurde. Die Einvernahmezeiten wurden in den Protokollen nach Minuten angegeben. Insbesondere wurde auch vermerkt, wenn die Einvernahme etwas später als zur vorgeladenen Zeit anfing.