dentlicher Besprechungsaufwand mit dem Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren angezeigt gewesen sein soll (vgl. dazu E. 4.2 hiervor und Ziff. 1.1 des KS Nr. 15). Eine diesbezügliche Begründung wäre auch unter Wahrung des Anwaltsgeheimnisses möglich gewesen. Mit einer Kürzung auf maximal 6 Stunden Bespre- 10 chungsaufwand ist eine angemessene Verteidigung des Beschuldigten möglich, weshalb eine Kürzung von mindestens rund 1.9 Stunden rechtens erscheint.