, gewissenhaften Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache, der durchschnittlichen Schwierigkeit des Verfahrens und des durchschnittlichen Aktenumfanges (2 Bundesordner) für die korrekte Erledigung des Verfahrens benötigten gebotenen Aufwand liegt. Vielmehr erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung für die betreffende Art des Verfahrens ein Besprechungsaufwand von maximal 6 Stunden (zuzüglich E-Mail-, Telefon- und Briefkontakte) als geboten, zumal die Beschwerdeführerin auch nach den entsprechenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Replik nicht begründete, weshalb ein ausseror-