Die Gehörsverletzung ist jedoch im Dispositiv förmlich festzuhalten und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (BGE 136 I 274 E. 2.3). Die Verfahrensleitung teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass die sozialen Kontakte mit I.________ (eine Freundin des Beschuldigten) im Umfang von 45 Minuten als soziale Tätigkeiten zu verstehen und nicht zu entschädigen sind. Soweit es bei diesen Kontakten um die Organisation der Betreuung des Hundes des Beschuldigten während seiner Zeit in Untersuchungshaft und die Besuchsbewilligung von I.________ gegangen sein soll, haben sich dieser Fragen bereits die Kantonspolizei Bern resp. die Staatsanwaltschaft angenommen gehabt.