• Die Beschwerdeführerin hatte mehrmals Kontakt mit einer Freundin des Beschuldigten, Frau I.________, was ebenfalls als soziale Tätigkeit zu verstehen ist und daher nicht vom amtlichen Mandat abgedeckt wird (total 45 Minuten). • Darüber hinaus sind allein für Besprechungen mit dem Beschuldigten (ohne Berücksichtigung der E-Mail- oder Telefonkontakte) 475 Minuten, also beinahe 8 Stunden, verbucht worden. Es ist fraglich, inwiefern dieser Aufwand für die Wahrung der Interessen des Beschuldigten erforderlich war.