9 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Kostennote seien keine weiteren Positionen zu entnehmen, die für die Verteidigung des Beschuldigten nicht geboten gewesen seien, ist ohne Anspruch auf Vollständigkeit auf Folgendes hinzuweisen: • Die Beschwerdeführerin verbuchte insgesamt 100 Minuten mehr Aufwand für die Teilnahme an Einvernahmen, als sich dies aus den in den Protokollen vermerkten Uhrzeiten ergibt. •