Indem die Staatsanwaltschaft die weitere Kürzung des Aufwandes lediglich in pauschaler Weise begründete, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (Begründungspflicht). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann.