Es ist der Beschwerdeführerin mit dieser Begründung nicht möglich, die Aufwandkürzung nachzuvollziehen und sachgerecht anzufechten. Die Kürzung muss sich auf konkret zu benennende Aufwandpositionen beziehen. Indem die Staatsanwaltschaft die weitere Kürzung des Aufwandes lediglich in pauschaler Weise begründete, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (Begründungspflicht).