Diese Kürzung wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht angefochten. Was die weitere Kürzung um 200 Minuten (rund 3.3 Stunden) anbelangt, hat die Staatsanwaltschaft diese nicht mit konkreten Aufwandpositionen begründet, sondern lediglich im Sinne einer Gesamtbetrachtung auf die Schadensminderungspflicht der Beschwerdeführerin und ähnlich gelagerte Fällen hingewiesen. Insoweit ist die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Es ist der Beschwerdeführerin mit dieser Begründung nicht möglich, die Aufwandkürzung nachzuvollziehen und sachgerecht anzufechten.