10 Minuten für die Praktikantin) für die Hin- und Rückreise zu den Einver- nahme-/Verhandlungsterminen zu gewähren, d.h. 12 Mal 20 Minuten sowie 2 Mal 10 Minuten. Der insoweit in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 520 Minuten ist demnach nicht um 390 Minuten zu kürzen, sondern lediglich um 260 Minuten, wie es in der Beschwerde beantragt wird. 4.8 Ad: Weitere Kürzungen Die Staatsanwaltschaft hat sodann Aufwendungen für soziale Tätigkeiten (Kontakte mit Sozialdienst, Post) im Umfang von 100 Minuten nicht berücksichtigt. Diese Kürzung wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht angefochten.