Macht man die Berechnung der Staatsanwaltschaft mit der effektiven Reisezeit von 40 Minuten, gelangt man auch mit dieser auf 15 Minuten Reiseaufwand pro Einvernahmetermin (60 Minuten ÷ CHF 200.00 x CHF 50.00). Es erscheint demnach angemessen, der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren – gleichermassen wie mit Beschluss BK 20 210 – einen Zeitaufwand von 20 Minuten (resp. 10 Minuten für die Praktikantin) für die Hin- und Rückreise zu den Einver- nahme-/Verhandlungsterminen zu gewähren, d.h. 12 Mal 20 Minuten sowie 2 Mal 10 Minuten.