8 Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht kritisiert, dass diese nicht mit der effektiv benötigten Reisezeit von 40 Minuten erfolgte, sondern mit den im Hinblick auf BK 20 210 gekürzten 20 Minuten. Macht man die Berechnung der Staatsanwaltschaft mit der effektiven Reisezeit von 40 Minuten, gelangt man auch mit dieser auf 15 Minuten Reiseaufwand pro Einvernahmetermin (60 Minuten ÷ CHF 200.00 x CHF 50.00).