In diesem Beschwerdeverfahren, welches dieselbe Beschwerdeführerin, dieselbe Staatsanwaltschaft und dieselbe Wegstrecke (H.________(Strasse), G.________(Ortschaft) <> Verwaltungskomplex E.________(Örtlichkeit) G.________(Ortschaft)) betraf, wurde in E. 4.5.4 festgehalten, dass sich die Kürzung des geltend gemachten Aufwands von 40 Minuten durch die Staatsanwaltschaft um die Hälfte auf 20 Minuten als zulässig erweist und umgerechnet einem amtlichen Honorar von CHF 66.50 pro Mal (Hin- und Rückreise) entspricht. Mithin wurde im Beschluss BK 20 210 für die besagte Reisestrecke ein Zeitaufwand für