zu Recht auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 210 vom 10. Juli 2020 hingewiesen. In diesem Beschwerdeverfahren, welches dieselbe Beschwerdeführerin, dieselbe Staatsanwaltschaft und dieselbe Wegstrecke (H.________(Strasse), G.________(Ortschaft) <> Verwaltungskomplex E.________(Örtlichkeit) G.________(Ortschaft)) betraf, wurde in E. 4.5.4 festgehalten, dass sich die Kürzung des geltend gemachten Aufwands von 40 Minuten durch die Staatsanwaltschaft um die Hälfte auf 20 Minuten als zulässig erweist und umgerechnet einem amtlichen Honorar von CHF 66.50 pro Mal (Hin- und Rückreise) entspricht.