: Reisezeit Die Staatsanwaltschaft kürzte den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zeitaufwand für die Reise von der Kanzlei an der H.________(Strasse) in G.________(Ortschaft) zum Verwaltungskomplex E.________(Örtlichkeit) in G.________(Ortschaft) und retour von 12 Mal 40 Minuten und 2 Mal 20 Minuten (Teilnahme der Praktikantin) auf 12 Mal 10 Minuten und 2 Mal 5 Minuten. Insoweit wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (vgl. auch bereits die Stellungnahme von Rechtsanwältin B.________ vom 24. März 2021) zu Recht auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 210 vom 10. Juli 2020 hingewiesen.